PKW-Nutzung: Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung
Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke genutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Entnahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu dieser 1 %-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden*.
Insbesondere bei gebraucht gekauften oder vollständig abgeschriebenen PKW kann der mit der 1 %-Regelung ermittelte Wert der Privatnutzung höher sein als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung** deshalb eine sog. Deckelung vor, sodass der Privatanteil höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt wird.
Auch wenn die 1 %-Regelung nur unter der Voraussetzung einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung angewendet werden kann, hält der Bundesfinanzhof eine Deckelung auf 50 % der Gesamtkosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten, weil die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann.
* Siehe §6 Abs.1 Nr.4 Satz2 und 3 EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
** Vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.