Keine „Erbschaftsteuerpause“ durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht1 hatte im Jahr 2014 die damaligen Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung des Betriebsvermögens als verfassungswidrig angesehen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, das Erbschaftsteuerrecht insoweit bis zum 30.06.2016 zu ändern; bis dahin hielt das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung für zulässig. Eine entsprechende Änderung des Erbschaftsteuergesetzes wurde jedoch erst am 09.11.2016 verkündet, wobei die darin enthaltenen Vorschriften rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft gesetzt wurden.
Daraufhin wurden Zweifel geäußert, ob diese Rückwirkung zulässig war und damit insgesamt an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts in der Zeit von Juli 2016 bis zur Verkündung der Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes. Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof2 jetzt entschieden. Da das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des bisherigen Rechts zunächst weiter für zulässig hielt, seien darauf beruhende Festsetzungen von Erbschaftsteuer rechtmäßig. Das gelte zumindest für Erbfälle in der Zeit zwischen dem 01.07.2016 und dem 09.11.2016 und die Festsetzung von Erbschaftsteuer für Privatvermögen, weil sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich auf die Regelungen zum Betriebsvermögen bezog. Ob eine „Erbschaftsteuerpause“ bei Betriebsvermögen denkbar ist, konnte das Gericht offenlassen, weil es nicht über einen solchen Sachverhalt entscheiden musste.
1 BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50).
2 BFH-Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19.