Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf von Kryptowährungen
Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird immer beliebter. Daher stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Gewinne bzw. Verluste aus Geschäften mit diesen virtuellen Währungen. Hinsichtlich der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen geht die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass es sich grundsätzlich um ein der Einkommensteuer unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft handelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).1
Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die Einheiten der Kryptowährung zur Einkunftserzielung genutzt werden.2 Dies ist z. B. der Fall beim sog. Lending, bei dem die Einheiten für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt überlassen werden, sowie beim sog. Staking, bei dem das Halten der Währung zur Zuteilung von weiteren Einheiten der virtuellen Währung führt.3
Das Finanzgericht Baden-Württemberg4 teilt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Kryptowährungen als steuerbares „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. In der Blockchain wird dem Inhaber ein Anteil an der Kryptowährung zugerechnet. Sie sind zudem handelbar und einer gesonderten Bewertung zugänglich; dies ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, diese über spezielle Internetbörsen zu handeln.
Eine Besteuerung ist auch nicht wegen mangelnder Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs (sog. strukturelles Vollzugsdefizit) verfassungswidrig. Zwar ließen sich Geschäfte aus Kryptowährungen schwer aufdecken, jedoch kann die Finanzverwaltung über Sammelauskunftsersuchen bei den entsprechenden Handelsplattformen personenbezogene Daten erhalten; es besteht daher ein gewisses Entdeckungsrisiko.
Entsprechende Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen bleiben lediglich dann steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro beträgt. Verluste können bis zur Höhe des Gewinns aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb des gleichen Kalenderjahres bzw. im Rahmen des Verlustrück- und Vortrags verrechnet werden.5
1 Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“, Rz. 39.
2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
3 Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, Rz. 47 ff.
4 FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 1996/19; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 27/21)
5 § 23 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG.