Unentgeltliche PKW-Nutzung durch den Ehepartner als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung
Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer kommt eine steuerliche Vereinfachungsregelung in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Der sich daraus ergebende lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW anzusetzen.* Bei der 1 %-Regelung handelt es sich um eine typisierende Regelung, die unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung anzuwenden ist.**
Der Bundesfinanzhof*** hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine nach der 1 %-Regelung zu versteuernde (uneingeschränkte) private PKW-Nutzung auch im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro Arbeitslohn im Monat) zulässig ist.
Im Streitfall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft im Rahmen eines Minijobs und überließ ihr einen PKW zur (uneingeschränkten) Privatnutzung ohne Kostenbeteiligung. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des PKW rechnete der Arbeitgeber-Ehegatte auf das Arbeitsentgelt an, wobei teilweise nur noch ein geringfügiger Betrag als Arbeitslohn ausgezahlt wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine entsprechende Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Nach Auffassung des Gerichts sei jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ unüblich. Ein (fremder) Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen PKW zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (insbesondere Kraftstoff für die Privatfahrten usw.) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stünden. Das war im Urteilsfall nicht gegeben. Danach sei das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.
* Ggf.zuzüglich Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
** Vgl.R8.1 Abs.9 LStR und H 8.1 Abs. 9–10 LStH.
*** Urteil vom 10.Oktober 2018 X R 44-45/17.