Private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Zur Förderung der Elektromobilität sind neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen der Hersteller auch steuerliche Vergünstigungen geschaffen worden. Neben der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeug­steuergesetz wird auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insbesondere durch Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise niedriger besteuert. Die entsprechenden Vergünstigungen unterscheiden sich nach Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen:

Nr. Anschaffungsjahr Elektrofahrzeug Plug-in-Hybrid besondere Voraussetzungen steuerliche Vergünstigung bei der Privatnutzung1
1 2013–2022 ja ja Kürzung des Bruttolistenpreises um Batterieanteil (degressiv) nach Kilowattstunden und Anschaffungsjahr
2 2019–2024 ja ja nicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oder mind. 40 km (ab 2022: 60 km)
reiner Elektrobetrieb
Ansatz mit 50 % des Bruttolistenpreises
3 2019–2030 ja nein 0 g CO2; max. 60.000€ Bruttolistenpreis (2019: 40.000 €) Ansatz mit 50 % des Bruttolistenpreises
4 2025–2030 ja ja nicht Nr. 3; max. 50 g CO2 oder mind. 80 km reiner Elektrobetrieb Ansatz mit 50 % des Bruttolistenpreises

Die Vergünstigungen gelten sowohl für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß für Privat­fahrten des Unternehmers und für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Woh­nung und Betriebsstätte mit einem Firmenwagen. Die Steuerersparnis entsteht dadurch, dass durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise bei der Anwendung der sog. 1 %-Regelung niedrigere Nutzungswerte für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ermittelt werden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs.2

Beispiel:

Ein im Januar 2021 angeschafftes betriebliches Elektrofahrzeug (Anschaffungskosten netto: 42.000 €; Bruttolistenpreis: 56.000 €) wird vom Inhaber gemäß Fahrtenbuch zu 80 % betrieblich und zu 20 % privat genutzt. Das Fahrzeug fällt unter die Kategorie 3 der obigen Liste. Der Nutzungswert der Privatfahrten wird wie folgt ermittelt:

Beispiel:

Ein im Januar 2021 angeschafftes betriebliches Elektrofahrzeug (Anschaffungskosten netto: 42.000 €; Bruttolistenpreis: 56.000 €) wird vom Inhaber gemäß Fahrtenbuch zu 80 % betrieblich und zu 20 % privat genutzt. Das Fahrzeug fällt unter die Kategorie 3 der obigen Liste. Der Nutzungswert der Privatfahrten wird wie folgt ermittelt:

Anschaffungskosten 42.000 € × 25 % = 10.500 €
Abschreibungsbetrag bei 6 Jahren Nutzungsdauer 1.750 €
+ Versicherung 1.000 €
+ Strom     900 €
= „Gesamtkosten“ 3.650 €
Privatanteil 2021 (gemäß Fahrtenbuch 20 %) 730 €

Hätte der Unternehmer im Beispiel ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug genutzt, würden die Anschaffungskosten zu 50 % abgesetzt und es würden zusätzlich neben den Strom- auch die Treibstoffkosten zu berücksichtigen sein.

1 Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
1 Siehe BMF-Schreiben (Entwurf) vom 17.06.2021 zur Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen.