Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbe­treibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).

Im Rahmen einer Gesetzesänderung1 soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:

  • Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begüns­tigt zu sein. Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.
  • Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitions­kosten angehoben werden. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.
  • Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.

Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2

1 Siehe Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020.
2 Vgl. § 52 Abs. 16 EStG (Entwurf).