Nachlass an eine GmbH unterliegt sowohl der Erbschaft- als auch der Körperschaftsteuer

Eine juristische Person wie z. B. eine GmbH hat ausschließlich einen betrieblichen und keinen privaten Bereich. Alle Vermögensmehrungen betreffen daher den betrieblichen Bereich und unterliegen damit der Körperschaft- und regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für Vermögen, das einer GmbH aufgrund einer Erbschaft zufließt. Wie der Bundesfinanzhof* entschieden hat, ist es dafür unbeachtlich, dass für die Erbschaft auch Erbschaftsteuer anfällt und damit eine doppelte steuerliche Belastung eintritt.

Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft testamentarisch bedacht wird; die Erbschaft ist dann eine Betriebseinnahme. Dies hatte der Bundesfinanzhof** für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend erhöht. Auch hier war es unerheblich, dass die Erbschaft außerdem mit Erbschaftsteuer belastet war. In beiden Urteilsfällen betrieben die Gesellschaften ein Pflegeheim, in dem der jeweilige Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte.

Soll eine juristische Person testamentarisch begünstigt werden, entfällt die steuerliche Belastung dann, wenn z. B. eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde), eine Religionsgesellschaft, ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Gesellschaft als Erbe bzw. für ein Vermächtnis eingesetzt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ff. ErbStG).

* Urteil vom 6.Dezember 2016 I R 50/16.
** Urteil vom 14.März 2006 VIII R 60/03 (BStBl 2006 II S. 650).