Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze wird ab 2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 Euro nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).
Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800 Euro (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben worden. Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel kann es daher ggf. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro überschreiten, besteht – ggf. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.6 Die obere Grenze von 1.000 Euro gilt jedoch unverändert weiter.