Zinsen zur Finanzierung eines Gesellschafter-Darlehens bei den Kapitaleinkünften
Grundsätzlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten. Eine Ausnahme gilt u. a. für Darlehen an die „eigene“ Kapitalgesellschaft. Wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen beim Gesellschafter einerseits mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz; andererseits können Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Das gilt z. B. für Zinsen zur Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens. Dabei sind Refinanzierungszinsen selbst dann abzugsfähig, wenn die Gesellschaft aufgrund einer Notlage die Zinsen an den Gesellschafter nicht (mehr) zahlen kann. Insoweit entsteht dann beim Gesellschafter ein steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Verzichtet der Gesellschafter allerdings auf die Rückzahlung des Darlehens, um das Eigenkapital und die Ertragslage der Gesellschaft zu stärken, fallen insoweit keine Kapitalerträge an. Damit entfällt auch der bisherige Abzug von Zinsen für das Refinanzierungsdarlehen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensverzicht mit einem Besserungsschein verbunden wird. Da der Verzicht erfolgt ist, um die Gesellschaft zu stärken und die Gewinnerwartungen zu verbessern, besteht nunmehr ein Zusammenhang des Refinanzierungsdarlehens direkt mit der Beteiligung, sodass die Zinsen als Aufwendungen im Zusammenhang mit (zukünftigen) Gewinnausschüttungen anzusehen sind.*
Da allerdings Beteiligungserträge grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, ist eine Berücksichtigung von Werbungkosten (Zinsen) nur möglich, wenn das sog. Teileinkünfteverfahren beantragt wird; in diesem Fall kommt ein Abzug der Refinanzierungszinsen zumindest in Höhe von 60 % in Betracht. Ein entsprechender Antrag muss bereits mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
* Siehe BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 19/16.