Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen
Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig.
Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
An Anträge auf Stundungen oder auf Anpassung der Vorauszahlungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.1
1 Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 18.03.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 (BStBl 2021 I S. 337).