Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.5 Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 wäre dies der 28.02.2021.6 Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2020 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2021 – zusammengestellt.

Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
Fälligkeit1 Ende der Schonfrist
Di. 10.11. Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag2
Umsatzsteuer3
13.11.

13.11.

Mo. 16.11.4 Gewerbesteuer
Grundsteuer
19.11.
19.11.
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2020 – zusammengestellt.

1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2020.
4 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16. 11., weil der 15. 11. ein Sonntag ist.
5 Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung (AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6 Unter Anwendung der Wochenend- bzw. Feiertagsregelung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 01.03.2021 (§ 108 Abs. 3 AO).