Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben1. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29. Februar 2020.2
Wird dieser Abgabetermin überschritten, ist zu beachten, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – Verspätungszuschläge künftig „automatisch“ festgesetzt werden: Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Monat, höchstens 25.000 Euro. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.
Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2019 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

Allgemeine Steuerzahlungstermine im November
Fälligkeit3 Ende der Schonfrist
Mo. 11.11.4 Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag5
Umsatzsteuer6
14.11.

14.11.

Fr. 15.11. Gewerbesteuer
Grundsteuer
18.11.
18.11.
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2020 – zusammengestellt.

1 Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung (AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
2 Unter Anwendung der Wochenend- bzw. Feiertagsregelung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 2. März 2020 (§ 108 Abs. 3 AO).
3 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
4 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 11., weil der 10. 11. ein Sonntag ist.
5 Für den abgelaufenen Monat.
6 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2019.