Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag personenbezogen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten etc.) sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall können für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden.*

Bisher wurde der Höchstbetrag von 1.250 Euro objektbezogen angewendet; d. h., wenn sich Arbeitnehmer-Ehepartner ein Arbeitszimmer teilen, konnte jeder Ehepartner höchstens 625 Euronals Werbungskosten abziehen.**

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof*** seine Rechtsprechung geändert und wendet den Höchstbetrag personenbezogen an.

Das Gericht stellte noch einmal klar, dass die Voraussetzung – kein anderer Arbeitsplatz (z. B. beim Arbeitgeber) – bei jedem Nutzer des Arbeitszimmers vorhanden sein muss, damit die Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend gemacht werden können. Außerdem müsse jedem der Nutzer ein eigener Arbeitsplatz im Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bleibt wie bisher Grundvoraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung.

Beispiel

Ein Ehepaar, beide Lehrer, teilt sich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für ein Jahr haben insgesamt 3.000€ betragen. Von den Aufwendungen entfallen auf jeden Ehepartner 1.500€.

Nach der neuen Rechtsprechung kann jeder Ehepartner 1.250€ als Werbungskosten abziehen. Nach der bisherigen Rechtsauffassung konnte jeder Ehepartner höchstens 625€ als Werbungskosten geltend machen.

* Ein unbegrenzter Abzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
** Vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 2. März 2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2011 I S. 195), Rz. 21.
*** Urteile vom 15.Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13.